Bei Kapitalerträgen, die auf einem Treuhandkonto erzielt werden, ist mangels Identität von Gläubiger und Kontoinhaber eine Abstandnahme vom Zinsabschlag nicht möglich. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge ein Steuerausländer ist, der mit den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Da die Einkünfte mangels Steuerpflicht nicht in eine Veranlagung einbezogen werden können, kommt eine Anrechnung des Steuerabzugs im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung nicht in Betracht. Zu der Frage, auf welche Weise in solchen Fällen der Zinsabschlag erstattet werden kann, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
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