Mit Wirkung ab 2000 muss der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert werden. Er berücksichtigt die Änderung des Einkommensteuertarifs durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BStBl 1999 I. S 304) und die vorgesehene Änderung des §
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