Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 ( BGBl. 2006 I S.
Zuwendender i. S. d. § 37b EStG kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung sein, die aus betrieblichem Anlass nicht in Geld bestehende
Geschenke oder
Zuwendungen zusätzlich
zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung oder
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
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