Für Lieferungen von Kraftfahrzeugen, die mit eigener Antriebskraft in das Außengebiet gelangen, kann die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1, § 6 UStG) in Betracht kommen. Hierzu gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
I. Zur Ausfuhr und zum Ausfuhrnachweis
(1) Die Fortbewegung eines Kraftfahrzeugs mit eigener Antriebskraft stellt eine Beförderung im Sinne des § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG dar. Im Zuge einer solchen Beförderung kann ein Kraftfahrzeug sowohl zur endgültigen Verwendung als auch zur vorübergehenden Verwendung in das Außengebiet gelangen. Eine Ausfuhr im Sinne des § 6 Abs. 1 UStG liegt jedoch nur dann vor, wenn das Kraftfahrzeug zur endgültigen Verwendung in das Außengebiet gelangt ist.
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