BMF - Schreiben vom 27.01.2021
IV A 3 - S 0550/20/10008 :001

BMF - Schreiben vom 27.01.2021 (IV A 3 - S 0550/20/10008 :001) - DRsp Nr. 2021/80192

BMF, Schreiben vom 27.01.2021 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0550/20/10008 :001

DRsp Nr. 2021/80192

Insolvenzordnung; Kriterien für die Entscheidung über einen Einigungsversuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Entscheidung über einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan Folgendes:

1. Anwendungsbereich

Bevor ein Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen kann, muss er versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbei zu führen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Die nachfolgenden Regelungen gelten für ein solches außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren.