Die Gewährung des erhöhten Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG und des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG setzen den Nachweis der Hilflosigkeit der Behinderten oder Pflegebedürftigen voraus.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den Nachweis der Hilflosigkeit i. S. von § 33b Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 EStG die erweiterten Möglichkeiten nach Abschnitt 100 Abs. 6
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