Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 19.07.1999
S 2280
Fundstellen:
BStBl 1998 I 688

Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 19.07.1999 (S 2280) - DRsp Nr. 2008/91950

Bundesamt für Finanzen, Schreiben vom 19.07.1999 - Aktenzeichen S 2280

DRsp Nr. 2008/91950

Familienleistungsausgleich; Devisenmittelkurse September 1998 Vorgehensweise in Fällen des § 64 Abs. 3 EStG, wenn das Kind nicht im Haushalt der Eltern lebt und kein Elternteil Unterhalt zahlt Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Mai 1999 (Az. C-262/96)

1. Zur Umrechnung ausländischer Einkünfte und Bezüge gemäß § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG veröffentliche ich in der beigefügten Anlage

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die Devisenmittelkurse mit Stand Ende September 1998.

2. DA 64.3 Abs. 2 wird um einen neuen Satz 2 ergänzt und lautet folgendermaßen:

,,(2) Sollten Anspruchsberechtigte (laufend) Barunterhalt in derselben Höhe zahlen, so können sie unter sich den Berechtigten bestimmen; DA 64.2 Abs. 6 gilt hier entsprechend. Dies gilt auch für Fälle, in denen keiner der Berechtigten Unterhalt bezahlt, § 64 Abs. 3 Satz 4 EStG ist hier erst anzuwenden, wenn keine Einigung unter den Berechtigten erzielt wird. Eine getroffene Berechtigten-Bestimmung wird nicht dadurch gegenstandslos, daß einer der Berechtigten einmalig oder gelegentlich Unterhalt in geringerer Höhe zahlt.''

In DA 64.3 Abs. 3 ist Satz 2 zu streichen.