Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (§ 3 Nr. 11a
Unterstützungsleistungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 11
Dabei sind (mit Ausnahme des Anlasses eines besonderen persönlichen Notfalls) Beihilfen nur bis zu 600 € im Kalenderjahr begünstigt. Für Betriebe ab fünf Arbeitnehmern (Kopfzahl) treten weitere besondere Voraussetzungen (insbesondere Einbeziehung des Betriebsrats) hinzu (vgl. R 3.11 Abs. 2 LStR 2015).
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