LAG Hamm - Urteil vom 23.01.2020
17 Sa 1030/19
Normen:
BGB § 611; TV-L § 37 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 13
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 401/19

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verfalls von überzahltem Lohn gem. § 37 Abs. 1 TV-L

LAG Hamm, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 1030/19

DRsp Nr. 2020/4224

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verfalls von überzahltem Lohn gem. § 37 Abs. 1 TV-L

1. Die Ausschlussfrist gem. § 37 Abs. 1 S. 1 TV-L erfasst auch den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung. 2. Der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Entgelts entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Überzahlung und wird sofort fällig, wenn der Arbeitgeber die Vergütung fehlerhaft berechnet, obwohl ihm die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Sind dem Arbeitgeber die Grundlagen der Berechnung bekannt, so fallen Fehler bei der Berechnung grundsätzlich in seine Sphäre, weil sie von ihm eher durch Kontrollmaßnahmen entdeckt werden können als von dem Empfänger der Leistung. 3. Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitgeber die Überzahlung nicht erkennen kann, weil die Fehler bei der Berechnung in die Sphäre des Arbeitnehmers fallen, etwa weil dieser Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe der Vergütung auswirken, dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat. In einem solchen Fall wird der Anspruch auf Rückzahlung erst dann fällig, wenn dieser von den rechtsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt.