FG Köln - Urteil vom 12.11.2020
15 K 2394/19
Normen:
EStG § 15; EStG § 21; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2a;

Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung von Apartments in einem Boardinghouse

FG Köln, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 15 K 2394/19

DRsp Nr. 2021/2520

Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung von Apartments in einem "Boardinghouse"

Tenor

Die Bescheide über Einkommensteuer 2014 bis 2016, jeweils vom 26. November 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2019, werden dahingehend geändert, dass in 2014 anstatt gewerblicher Einkünfte i.H.v. -3.313 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. -3.313 €, in 2015 anstatt gewerblicher Einkünfte i.H.v. -20.678 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. -67.535 € und in 2016 anstatt gewerblicher Einkünfte i.H.v. -93.111 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. - 42.257 € angesetzt werden.

Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15; EStG § 21; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2014 bis 2016 über die Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung von Apartments in einem "Boardinghouse".