Elektromobilität soll hierzulande gefördert werden, auch steuerlich. Seit 2013 wurde die steuerliche Behandlung der privaten Pkw-Nutzung von (teilweise) elektrisch betriebenen Fahrzeugen ausgeweitet. Nur, was gilt wann, fragt man sich in der Praxis häufig. Mit diesem Beitrag stellen wir die aktuelle Rechtslage für Sie dar.
Wird ein Dienstwagen/Geschäftsfahrzeug auch privat genutzt, ist grundsätzlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises pro Monat als Privatentnahme bzw. als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern. Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3
Hiernach ist bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Regelung der Bruttolistenpreis pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem wie folgt zu mindern:
Anschaffungsjahr des Fahrzeugs | Minderungsbetrag in € pro kWh Speicherkapazität | Höchstbetrag in € |
---|---|---|
2013 und früher | 500 | 10.000 |
2014 | 450 | 9.500 |
2015 | 400 | 9.000 |
2016 | 350 | 8.500 |
2017 | 300 | 8.000 |
2018 | 250 | 7.500 |
Beachte
Die Minderung ist nicht vorzunehmen, wenn das Batteriesystem nicht zusammen mit dem Fahrzeug angeschafft wird, sondern für die Überlassung ein zusätzliches Entgelt (z.B. in Form von Leasingraten) zu entrichten ist.
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