Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts – hier des Einzelrichters – über die Erinnerung gegen die Festsetzung der vom Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten (Vergütung und Auslagen) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§
Vgl. OVG NRW Beschluss vom 25. Januar 2011–
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