OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.04.2020
1 E 354/19
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2978/12

Erinnerung gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten eines Rechtsanwalts (hier: Vergütung und Auslagen)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 1 E 354/19

DRsp Nr. 2020/6155

Erinnerung gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten eines Rechtsanwalts (hier: Vergütung und Auslagen)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts – hier des Einzelrichters – über die Erinnerung gegen die Festsetzung der vom Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten (Vergütung und Auslagen) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO). Über diese Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung von drei (Berufs)Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW). Es greifen weder die Vorschriften ein, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Entscheidung durch den Einzelrichter vorsehen (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG), noch handelt es sich um eine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren i. S. v. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO.

Vgl. OVG NRW Beschluss vom 25. Januar 2011– 1 E 32/11 –, juris, Rn. 1 bis 4 m. w. N.