OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.04.2020
12 E 408/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1811/18

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 12 E 408/19

DRsp Nr. 2020/15843

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 5.000,-EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. April 2019, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren erster Instanz ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auf 5.000,- EUR festzusetzen.