Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.
A.
I. Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil vom 14. Mai 2018 beauftragt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger nur einen Teil der Berufungsanträge weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Januar 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Teil als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf bis 35.000 € festgesetzt.
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