VGH Bayern - Beschluss vom 28.01.2020
12 C 19.2335
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 K 19.1382

Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit; Bemessung des Gegenstandswerts in verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Zustimmung des Integrationsamts zur Schwerbehindertenkündigung

VGH Bayern, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 12 C 19.2335

DRsp Nr. 2020/3236

Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit; Bemessung des Gegenstandswerts in verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Zustimmung des Integrationsamts zur Schwerbehindertenkündigung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

1. Die Bevollmächtigten der Klägerin wenden sich im eigenen Namen gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2019 im Hinblick auf die Klage ihrer Mandantin gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie verfolgen mit ihrer Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf weiter. Die Landesanwaltschaft Bayern ist der Beschwerde entgegengetreten und erachtet ihrerseits die Festsetzung in Höhe des Auffangstreitwerts von für rechtmäßig.

2. Die Beschwerde erweist sich als zulässig, jedoch der Sache nach unbegründet.

2.1 Die Beschwerde wurde nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß erhoben. Sie erfüllt darüber hinaus auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, wonach der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigen muss.