Bauunternehmen sind für die Finanz- und auch die Lohnbuchhaltung immer eine Herausforderung. Ein besonderes Risiko besteht in der Finanzbuchhaltung vor allem aufgrund des Übergangs der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (sog. Reverse-Charge-Verfahren). In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wann ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft Anwendung findet und welche umsatzsteuerlichen Risiken Sie dabei im Blick haben sollten, um Steuernachzahlungen für den Steuerpflichtigen zu vermeiden.
Die Steuerschuld wechselt bei Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger, wenn der Leistende steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen erbringt, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Bauleistungen (Positivkatalog):
| keine Bauleistungen (Negativkatalog):
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Abschn. 13b.2 Abs. 1 bis 3 UStAE | Abschn. 13b.2 Abs. 5 bis 7 UStAE |
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