FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 10.03.2000
S 2337 A

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 10.03.2000 (S 2337 A) - DRsp Nr. 2008/85617

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 10.03.2000 - Aktenzeichen S 2337 A

DRsp Nr. 2008/85617

§ 19 EStG Arbeitnehmereigenschaft der AStA-Mitglieder

Mit dem Bezugserl. v. 29.4.1977 wurde zur AN-Eigenschaft der Mitglieder der Allgemeinen Studentenausschüsse Stellung genommen. Hierbei wurde von einer Studentenschaft in Form einer öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaft mit Satzungsautonomie und Beitragshoheit ausgegangen, die durch die Organe (z. B. den Allgemeinen Studentenausschuss) handelt. In BaWü ist eine solche „verfasste” Studentenschaft mit Wirkung ab dem 1.1.1978 abgeschafft worden. Statt dessen wurde seinerzeit der „Allgemeine Studierendenausschuss” als beschließender Ausschuss des Senats neu eingerichtet.

Die Allgemeinen Studierendenausschüsse an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen in BaWü haben weder körperschaftliche Strukturen noch das Recht zur Beitragserhebung; sie stellen lediglich einen unselbständigen Teil der jeweiligen Hochschule dar. Aufgrund dieser inzwischen geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können die Mitglieder dieser Allgemeinen Studierendenausschüsse weder im Verhältnis zur Studentenschaft noch im Verhältnis zum Ausschuss selbst als AN angesehen werden.