FinMin Hessen - Erlass vom 09.03.2000
S 3844 A

FinMin Hessen - Erlass vom 09.03.2000 (S 3844 A) - DRsp Nr. 2008/84173

FinMin Hessen, Erlass vom 09.03.2000 - Aktenzeichen S 3844 A

DRsp Nr. 2008/84173

§ 33 ErbStG Angabe der bis zum Todestag errechneten Zinsen und Stückzinsen in den Anzeigen nach § 33 ErbStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV haben die Banken und andere Geldinstitute in der Anzeige nach § 33 ErbStG auch die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen) anzugeben. Den Banken und anderen Geldinstituten, die die Zinsen/Stückzinsen nicht automationsgestützt berechnen konnten, hatten die obersten FinBeh der Länder im Billigkeitsweg einmalig eine Übergangsregelung bis zum 31.1.2000 eingeräumt, wonach die Zinsen/Stückzinsen von den betroffenen Instituten nur auf besondere Anforderung des FA anzugeben waren (vgl. das mit Bezugserl. übersandte BMF-Schreiben v. 9.7.1999 - I V C 7 - S 3844 - 9/99 -).

Dem Wunsch der Banken und anderen Geldinstituten, die noch immer nicht in der Lage sind, die Zinsen/Stückzinsen automationsgestützt zu berechnen, weiterhin Erleichterungen zu gewähren und die Übergangsregelung uneingeschränkt zu verlängern, kann nach übereinstimmender Auffassung der obersten FinBeh der Länder nicht entsprochen werden.