FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 07.12.2000
S 2334

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 07.12.2000 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/85749

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 07.12.2000 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/85749

Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt folgendes:

1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren AN unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die LSt nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

2. Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Preis zu bewerten.

a) bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder

b) wenn die LSt pauschal erhoben wird.

3. Gewähren Luftfahrtunternehmen AN anderer ArbG unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Abs. EStG zubewerten.

4. In den Fällen der Nrn. 2 und 3 können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2001 bis 2003 werden folgende Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

a) Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

aa) für das Jahr 2001:

bei einem Flug von DM je Flugkilometer (FKM)
1 - 1 200 km