FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 07.12.2000
S 3806

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 07.12.2000 (S 3806) - DRsp Nr. 2008/84133

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 07.12.2000 - Aktenzeichen S 3806

DRsp Nr. 2008/84133

§ 7 ErbStG Unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten

Errichtet jemand ein Gebäude auf einem Grundstück, das einem Anderen gehört, in der Erwartung einer geplanten künftigen Schenkung dieses Grundstücks und wird das Grundstück nach Fertigstellung des Gebäudes tatsächlich geschenkt, stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise die Bauskosten und weitere damit zusammenhängende Aufwendungen des Beschenkten seine Bereicherung mindern.

Die Bereichung des Beschenkten ist in einem solchen Fall nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung zu ermitteln, dabei ist der infolge der Schenkung nicht zu leistende Aufwendungsersatzanspruch (vgl. § 951 Abs. 1 i. V. mit § 812 Abs. 1 BGB) als Gegenleistung zu berücksichtigen.

Zivilrechtlich ist ein solcher Aufwendungsersatzanspruch des Beschenkten zwar nicht entstanden, weil der bezweckte Erfolg (die Eigentumsübertragung) eingetreten und damit der Grundstückseigentümer nicht ungerechtfertigt bereicht ist.