Der Bundesfinanzhof vertritt im Urteil vom 9. Juli 2014 - II R 49/12 - (BStBl 2016 II S. 57) die Auffassung, dass die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft i. S. des § 1 Absatz 2a GrEStG ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen sei. Schuldrechtliche Vereinbarungen können es rechtfertigen, einen Anteil am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft abweichend von der zivilrechtlichen Zuordnung zum (Alt-)Gesellschafter einem Dritten (fiktiver Neugesellschafter) zuzurechnen. Für die Zurechnungsentscheidung könne unter Beachtung grunderwerbsteuerrechtlicher Besonderheiten auf die Grundsätze des § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO zurückgegriffen werden.
Soweit der Bundesfinanzhof für die Zurechnungsentscheidung einen Rückgriff auf das wirtschaftliche Eigentum nach § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO vornimmt, sind diese Grundsätze im Grunderwerbsteuerrecht nicht anwendbar.
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