Mit Urteil vom 12. März 2014 - II R 51/12 - (BStBl 2016 II S. 356) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass vorbehaltlich einer Besteuerung nach § 1 Absatz 2a GrEStG der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG erfüllt ist, wenn ein Kommanditist einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG seine Gesellschaftsbeteiligung an den einzigen anderen Kommanditisten verkauft und die KG die einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist.
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