Die AO -Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob eine Einspruchsentscheidung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. mit Abs. 1 Satz 2 AO geändert werden kann. Diese Frage ist insbesondere in Schätzungsfällen von Bedeutung, wenn die Steuererklärung erst nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, aber innerhalb der Klagefrist eingereicht wird.
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