FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 18.07.2018
S 2741 -91-V B 4

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 18.07.2018 (S 2741 -91-V B 4) - DRsp Nr. 2018/80339

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 18.07.2018 - Aktenzeichen S 2741 -91-V B 4

DRsp Nr. 2018/80339

allgemeine Vorschriften: Steuerbilanzieller Ausweis von Genussrechtskapital

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben hinsichtlich der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bei Genussrechten folgende Beschlüsse gefasst:

  • Genussrechtskapital ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit anzusetzen.

  • Vergütungen auf dieses Genussrechtskapital sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie mindern, vorbehaltlich § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative KStG, grundsätzlich das Einkommen.

  • Diese Rechtsauffassung soll im Nachgang zu den Antwortschreiben des BMF an die Verbände durch ein BMF-Schreiben kommuniziert werden.

Diesen Beschlüssen liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Genussrechte einen schuldrechtlichen Charakter haben.