Mit Urteil vom 16. November 2022 - II R 39/20 -, BStBl 2024 II S. 246, hat der Bundesfinanzhof unter anderem entschieden, dass der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" tätigkeitsbezogen ist. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz sei unerheblich.
Nach § 158 Absatz 1 Satz 1 BewG ist Land- und Forstwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Nach der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs knüpft diese Vorschrift an eine bestimmte Nutzung des Bodens, aber nicht an das Eigentum am Boden an. Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft habe demnach derjenige inne, der Land-und Forstwirtschaft betreibt. Der Betriebsbegriff sei tätigkeitsbezogen. Zivilrechtlichen Eigentums an Grund und Boden oder am Besatz bedürfe es nicht.
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