FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 26.04.2000
G 1422 - 75 - V B 4
Fundstellen:
BStBl 2000 I 486

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 26.04.2000 (G 1422 - 75 - V B 4) - DRsp Nr. 2008/81937

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 26.04.2000 - Aktenzeichen G 1422 - 75 - V B 4

DRsp Nr. 2008/81937

§ 8 GewStG Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 des GewStG; Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 1999, C-294/97 (BStBl 1999 II S. 851) zur Vereinbarkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschriften für gemietete Anlagegüter mit dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 EG-Vertrag (nunmehr Art. 49 EG-Vertrag)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 26. Oktober 1999 entschieden, dass die Regelung in § 8 Nr. 7 GewStG nicht mit Artikel 59 EG-Vertrag (freier Dienstleistungsverkehr) vereinbar ist, weil sie Leasing-Geber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat diskriminiert.

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist in den Fällen, in denen der ausländische Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber in einem EU- bzw. EWR-Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen den inländischen Mieter, Pächter oder Leasing-Nehmer nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO auszusetzen, soweit sie die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG betrifft. Dies gilt nicht für die Fälle des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG, in denen unabhängig davon, ob die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, eine Hinzurechnung stattfindet.