Die von Ihnen aufgeworfene Frage, ob für Ärzte, die nebenberuflich im Coronar-Sport im Auftrag gemeinnütziger Sportvereine tätig werden, § 3 Nr. 26 EStG angewendet werden kann, ist zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder erörtert worden. Nach dem Ergebnis dieser Erörterung kann zumindest von einer einem Übungsleiter vergleichbaren Tätigkeit ausgegangen werden, wenn der im Coronar-Sport nebenberuflich tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. In diesem Fall handelt es sich bei Vorliegen auch der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen um eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit.
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