Im Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ist auch eine neue Abgrenzung zu dem Vorliegen von Sachbezügen als Arbeitslohn durch Ergänzung des § 8 EStG enthalten, die ab dem 01.01.2020 in Kraft getreten ist.
§ 8 Abs. 1 wurde wie folgt ergänzt:
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.“
Die Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten, bei denen eine Barauszahlung ausgeschlossen ist, können daher unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG als Sachbezug eingeordnet werden.
Die Auslegung der neuen gesetzlichen Definition in § 8 Abs. 1 EStG unter Einbeziehung der Bestimmungen des ZAG ist derzeit Gegenstand von Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Es ist beabsichtigt, herzu ein BMF-Schreiben herauszugeben.
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