FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 26.02.2021
45 - S 2334-331/4/13848/2021

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 26.02.2021 (45 - S 2334-331/4/13848/2021) - DRsp Nr. 2021/80198

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 26.02.2021 - Aktenzeichen 45 - S 2334-331/4/13848/2021

DRsp Nr. 2021/80198

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug; Anwendung der neuen Regelungen nach dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2451)

Im Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ist auch eine neue Abgrenzung zu dem Vorliegen von Sachbezügen als Arbeitslohn durch Ergänzung des § 8 EStG enthalten, die ab dem 01.01.2020 in Kraft getreten ist.

§ 8 Abs. 1 wurde wie folgt ergänzt:

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.“

Die Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten, bei denen eine Barauszahlung ausgeschlossen ist, können daher unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG als Sachbezug eingeordnet werden.

Die Auslegung der neuen gesetzlichen Definition in § 8 Abs. 1 EStG unter Einbeziehung der Bestimmungen des ZAG ist derzeit Gegenstand von Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Es ist beabsichtigt, herzu ein BMF-Schreiben herauszugeben.