Laut Abschnitt 2.5 Absatz 19 UStAE handelt es sich beim sog. KWK-Bonus, den der Betreiber eines Blockheizkraftwerkes erhält, welches unter die Übergangsvorschrift des § 66 EEG fällt, um ein zusätzliches Entgelt für die Stromlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber.
Es wurde gefragt, wie der KWK-Bonus zu behandeln sei, wenn dieser im Fall der Direktvermarktung als Teil der Marktprämie ausgezahlt werde.
Diesbezüglich bitte ich die Auffassung zu vertreten, dass der KWK-Bonus im Fall der Direktvermarktung lediglich als Berechnungsgröße in die ab dem 01.01.2012 ausgezahlte Marktprämie einfließt. Diese ist nach Abschnitt 2.5 Absatz 24 Satz 4 UStAE als echter Zuschuss nichtsteuerbar.
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