FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 05.07.2000
VI 316 - S 3014 - 097

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 05.07.2000 (VI 316 - S 3014 - 097) - DRsp Nr. 2008/82532

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 05.07.2000 - Aktenzeichen VI 316 - S 3014 - 097

DRsp Nr. 2008/82532

Feststellung von Grundbesitzwerten nach dem Vierten Abschnitt des Bewertungsgesetzes; Gesonderte Feststellungen von Bedarfswerten bei mittelbaren Grundstücksschenkungen und bei lebenslänglichen Wohnrechten (§ 138 BewG) ; Erlass vom 24.9.2000 - VI 310 - S 3014 - 097 -

Es ist gefragt worden, ob

  • in Fällen einer mittelbaren Grundstücksschenkung, bei der nicht ein bebautes Grundstück insgesamt Schenkungsgegenstand ist, und

  • in Fällen einer Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen eines Grundstücks nach § 16 BewG

die Grundstückswerte gem. § 138 Abs. 5 BewG förmlich festgestellt werden müssen, weil sie für die Steuerfestsetzung benötigt werden.

  1. Zu 1.

    Übernimmt der Schenker die Kosten der Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Beschenkten bereits gehörenden oder von ihm noch zu erwerbenden Grundstück, gilt der Teil des Steuerwerts des bebauten Grundstücks als zugewendet, der auf das Gebäude entfällt. Der Gebäudewertanteil ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Grundstückswert des bebauten Grundstücks nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes und dem Grundstückswert des unbebauten Grundstücks (weitere Einzelheiten R 16 ErbStR und H 16 „Mittelbare Grundstücksschenkung - Einzelfälle” ErbStH 1999). Zuwendungsgegenstand ist nicht ein Grundstück, sondern nur der mittelbar geschenkte Grundstücksanteil.