Ausfuhrlieferungen sind gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe a i.V.m. § 6 Abs. 3a im nichtkommerziellen Reiseverkehr von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gegenstand der Lieferung für private Zwecke bestimmt ist und im persönlichen Reisegepäck vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird. Der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer muss dabei 50 EUR übersteigen.
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