Körperschaftsteuer-Kurzinformationen 2016 Nr. 9
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 17.03.2016 - 10 K 775/15 (in juris abrufbar) entschieden, dass die Abgabe von Präparaten zur Blutgerinnung (Faktorpräparate) durch Krankenhausapotheken an Patienten, die an der so genannten Bluterkrankheit (Hämophilie) leiden, auch dann dem Zweckbetrieb Krankenhaus nach § 67 AO zuzuordnen ist, wenn diese nicht im Rahmen der ambulanten Behandlung unmittelbar verabreicht werden, sondern zur Selbstbehandlung außerhalb des Krankenhauses bestimmt sind.
Mit Beschluss vom 01.09.2016 -
Der BFH hat mit Urteil vom 18. Oktober 2017 - V R 46/16 - (BStBl 2018 II S. 672) die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Abgabe von Medikamenten zur Blutgerinnung an Hämophiliepatienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus nach § 67 AO auch für den Fall zugeordnet, dass der Patient sich das Medikament im Rahmen einer ärztlich kontrollierten Heimselbstbehandlung selbst verabreicht.
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