FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 22.01.2018
VI 309 - S 0170 - 115

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 22.01.2018 (VI 309 - S 0170 - 115) - DRsp Nr. 2018/80107

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 22.01.2018 - Aktenzeichen VI 309 - S 0170 - 115

DRsp Nr. 2018/80107

Gemeinnützigkeit; Karnevalistische Veranstaltungen

BFH-Urteil vom 30.11.2016 - V R 53/15 (BStBl 2017 II S. 1224)

Im o. g. Verfahren war streitig, ob die von einem Karnevalsverein traditionell am Karnevalssamstag veranstaltete Kostümparty „Nacht der Nächte” (Näheres dazu siehe Urteil) als unmittelbare Förderung des traditionellen Brauchtums in der Form des Karnevals zu qualifizieren ist und daher einen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO begründen kann.

Das beklagte Finanzamt sah die Veranstaltung „Nacht der Nächte” als gemischte Veranstaltung mit überwiegendem Charakter einer Tanzveranstaltung an und behandelte sie als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Das Finanzgericht gab dagegen der Klage des Vereins statt.

Mit dem o. g. Urteil hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.08.2015 aufgehoben und die Klage des Vereins vollumfänglich abgewiesen.

Der BFH sieht keine der Voraussetzungen des § 65 AO als erfüllt an:

Zu § 65 Nr. 1 AO :