Der Eigentümer eines Grundstücks überträgt das Eigentum auf einen Treuhänder.
Der Treuhänder wird Eigentümer des Grundstücks; dem bisherigen Eigentümer verbleibt die Möglichkeit, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Verwertungsmöglichkeit), er wird Treugeber. Der Erwerb durch den Treuhänder unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 GrEStG. Die Steuer wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vom Wert des Grundstücks berechnet.
Der Erwerb des nach § 667 BGB kraft Gesetzes entstehenden Anspruchs des Treugebers auf Rückübereignung des Grundstücks ist kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang.
Es kommen die folgenden weiteren Erwerbsvorgängen in Betracht:
Der Treuhänder überträgt das Eigentum an den Treugeber zurück.
Die Rückübertragung des Eigentums unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 GrEStG. Die Steuer wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vom Wert des Grundstücks berechnet.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 GrEStG ist die Steuer für den Erwerb des Eigentums durch den Treuhänder und die Steuer für den Rückerwerb des Eigentums durch den Treugeber nicht festzusetzen oder die Steuerfestsetzung aufzuheben.
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