Geldwerter Vorteil: So werden Betriebsveranstaltungen am Firmensitz nicht zur Steuerfalle

Betriebsveranstaltungen fördern das Betriebsklima, ziehen aber immer auch lohnsteuerliche Fragen nach sich. Steuerfrei bleiben Zuwendungen an Arbeitnehmer bis zum Freibetrag von 110 €. Doch welche Kosten müssen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden? Und welche Kosten bleiben steuerlich außen vor? Erfahren Sie hier, wie Sie die Bemessungsgrundlage korrekt ermitteln!

Diese Kosten müssen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden

Grundsätzlich sind alle Kosten, die ein Arbeitgeber für eine Betriebsveranstaltung aufwendet, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Neben Kosten, die dem Arbeitnehmer unmittelbar zugutekommen (z.B. Bewirtung, Musik und Geschenke), müssen auch Kosten berücksichtigt werden, die „die Feier besser machen“ oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Darunter fallen z.B. Ausgaben für einen Eventplaner oder für Sanitäter (vgl. BMF-Schreiben v. 14.10.2015 - IV C 5 - S 2332/15/10001, Tz. 2.).

Beachte
Da Betriebsveranstaltungen ein Prüfungsschwerpunkt in jeder Lohnsteuer-Außenprüfung sind, sollte immer ein Nachweis über die angefallenen Kosten und die Gäste, die teilgenommen haben, angefertigt werden.

Besonderheiten bei Betriebsfeiern am Betriebssitz