LAG Hamm - Urteil vom 24.09.2020
18 Sa 210/20
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3024/19

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei Kündigung einer Hebamme durch Deutschen Caritasverband nach vorherigem KirchenaustrittUnmittelbare Mitwirkung einer Hebamme am karitativen ZweckSelbstverständnis der katholischen KircheVerbot des Kirchenaustritts als rechtmäßige berufliche Anordnung

LAG Hamm, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 18 Sa 210/20

DRsp Nr. 2021/3700

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei Kündigung einer Hebamme durch Deutschen Caritasverband nach vorherigem Kirchenaustritt Unmittelbare Mitwirkung einer Hebamme am karitativen Zweck Selbstverständnis der katholischen Kirche Verbot des Kirchenaustritts als rechtmäßige berufliche Anordnung

Ist ein Arbeitnehmer aus der katholischen Kirche ausgetreten und erfährt der kirchliche Arbeitgeber dies während der Wartezeit nach § 1 KSchG, so verstößt eine daraufhin ausgesprochene Kündigung nicht gegen §§ 1, 7 AGG.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.01.2020 - 4 Ca 3024/19 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer während der Wartezeit ausgesprochenen Kündigung sowie über einen Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung.

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