Die von den Gemeinden erhobene Gewerbesteuer ist zwar betrieblich veranlasst, zählt aber nach § 4 Abs. 5b
Der bilanzierende Gewerbetreibende A erzielt im Veranlagungszeitraum 2022 einen vorläufigen steuerlichen Gewinn i.H.v. 100.000 €. Er musste im Jahr 2022 eine Gewerbesteuer-Vorauszahlung i.H.v. 10.000 € leisten. Weitere Gewerbesteuerzahlungen sind im Jahr 2022 nicht angefallen.
Wie ist die gezahlte Gewerbesteuer bei A im Jahr 2022 zu behandeln?
Es handelt sich bei der Gewerbesteuerzahlung um eine Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 4
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