BGH - Urteil vom 27.07.2021
VI ZR 698/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Fundstellen:
VersR 2021, 1450
ZIP 2021, 2540
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 83/18
OLG Koblenz, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1487/19

Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer in einem sogenannten Dieselfall

BGH, Urteil vom 27.07.2021 - Aktenzeichen VI ZR 698/20

DRsp Nr. 2021/13227

Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer in einem sogenannten Dieselfall

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer in einem sogenannten Dieselfall (hier: Verkauf eines Gebrauchtwagens; kein Wegfall des Schadens durch Software-Update).

1. Ist das Verhalten des Automobilherstellers im sogenannten Abgasskandal gegenüber einem Käufer als objektiv sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen, gilt dies auch angesichts des Umstands, dass der Käufer das betroffene Fahrzeug als Gebrauchtwagen kaufte.2. Ein darauf zurückzuführender Schaden entfällt nicht wegen eines durchgeführten Software-Updates.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.