BGH - Urteil vom 20.07.2021
II ZR 230/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 830 Abs. 2; AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1;

Hilfeleisten zur unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Unterrichtung potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung; Erfüllen des objektiven Tatbestands der Beihilfe zum Kapitalmarktdelikt durch Lieferung der Motorsteuerungssoftware

BGH, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen II ZR 230/20

DRsp Nr. 2021/15901

Hilfeleisten zur unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Unterrichtung potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung; Erfüllen des objektiven Tatbestands der Beihilfe zum Kapitalmarktdelikt durch Lieferung der Motorsteuerungssoftware

1. Die Lieferung der Motorsteuerungssoftware für den von der Volkswagen AG hergestellten Motor mit Abschaltautomatik ist keineBeihilfe zu den der Volkswagen AG angelasteten Kapitalmarktdelikten.2. Bei den strafbewehrten Verboten der unrichtigen Darstellung nach § 331 Nr. 1 HGB, § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG handelt es sich um Gesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. März 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 830 Abs. 2; AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand