Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Februar 2014, insbesondere ob vom Übergangsgeld ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II abzuziehen ist.
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