In den meisten Steuererklärungen sind mittlerweile Angaben zum Homeoffice, manchmal auch zum häuslichen Arbeitszimmer zu machen. Wie Sie zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Homeoffice unterscheiden, was in der Steuererklärung einzutragen ist und in welchem Umfang ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug möglich ist, zeigt der folgende Beitrag.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung dürfen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Mandanten bildet.
Zu den abziehbaren Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers gehören insbesondere die Aufwendungen für dessen Ausstattung (z.B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen) sowie der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen für die Wohnung oder für das Gebäude. Dazu gehören
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