VGH Bayern - Beschluss vom 24.08.2020
11 C 20.1680
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24632
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 20.343

Isolierte Verpflichtung zur Mängelbeseitigung; Anforderungen an die Berechnung der Beschwerdesumme

VGH Bayern, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 11 C 20.1680

DRsp Nr. 2020/15234

Isolierte Verpflichtung zur Mängelbeseitigung; Anforderungen an die Berechnung der Beschwerdesumme

Tenor

Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Senat, weil die angefochtene Entscheidung durch die Kammer getroffen worden ist.

Die Beschwerde, die die Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen erhoben haben, hat keinen Erfolg.

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den nach § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Die Behauptung, dass dies hier der Fall sei, wurde rechnerisch nicht ansatzweise aufgezeigt und ist nicht nachvollziehbar.