LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.03.2020
5 Sa 358/18
Normen:
TVöD-VKA § 21; TVöD-VKA § 22 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 20;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1054/17

Krankengeldzuschuss und Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKAGesetzliche Abzüge vom Zuschuss zum Übergangsgeld

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 358/18

DRsp Nr. 2021/13160

Krankengeldzuschuss und Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA Gesetzliche Abzüge vom Zuschuss zum Übergangsgeld

1. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA erhalten die Beschäftigten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums im Krankheitsfall für die Zeit, für die ihnen Krankengeld gezahlt wird, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Dem Krankheitsfall gleichgestellt sind entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung. Dazu zählt das Übergangsgeld nach § 20 SGB VI. 2. Die Zahlung des Zuschusses zum Übergangsgeld ist genauso wie die Zahlung des Zuschusses zum Krankengeld sozialversicherungspflichtig und unterliegt gegebenenfalls der Lohnsteuer. Ein klagestattgebender ausgeurteilter Betrag ist deshalb als Bruttobetrag zu verstehen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.03.2018 (Az.: 7 Ca 1054/17) teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 891,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.