Ende August hat sich die Koalition darauf geeinigt, die Bezugsdauer des - coronabedingten - Kurzarbeitergeldes bis Ende 2021 zu verlängern. Im Folgenden haben wir die wesentlichen Eckpfeiler zum Kurzarbeitergeld für Sie zusammengefasst.
Von März 2020 bis Ende des Jahres gilt: Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn
Normalerweise liegt diese Schwelle bei einem Drittel der Belegschaft.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. Zuvor wurde verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Mitarbeiter allein tragen müssen, werden durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet. Für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus der Winterbeschäftigungsumlage, sondern auch aus Beitragsmitteln erstattet.
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