LAG Hamm - Urteil vom 17.08.2020
8 Sa 1271/18
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 3
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 453/18

Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Bemessung der AbfindungshöheKeine Berücksichtigung des Auflösungsverschuldens bei Höhe der Abfindung aufgrund AuflösungsantragVertragliche Bonuszahlung bleibt bei der Höhe des Monatsverdienstes unberücksichtigt

LAG Hamm, Urteil vom 17.08.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 1271/18

DRsp Nr. 2020/17048

Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Bemessung der Abfindungshöhe Keine Berücksichtigung des Auflösungsverschuldens bei Höhe der Abfindung aufgrund Auflösungsantrag Vertragliche Bonuszahlung bleibt bei der Höhe des Monatsverdienstes unberücksichtigt

Befristung einzelner Arbeitsbedingungen unterliegt Angemessenheitskontrolle des § 307 BGB. Erhöhter Ausgleichs- und Absicherungsbedarf bei 55-jährigem Arbeitnehmer.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 7. November 2018 - 3 Ca 453/18 - teilweise dahin abgeändert, dass der nach Ziffer 2 des Tenors von der Beklagten an den Kläger zu zahlende Abfindungsbetrag nicht 92.734,00 €, sondern 158.250,00 € beträgt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in zweiter Instanz allein noch über die Höhe der dem Kläger im Rahmen einer gerichtlichen Auflösungsentscheidung nach §§ 14 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 1 S. 2, 10 KSchG durch Urteil zuzusprechenden Abfindung.