Bis Ende Juni 2021 kann die Corona-Prämie noch steuerfrei ausgezahlt werden. Darüber hinaus bestehen auch weitere - zum Teil neue - Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung. Interessante Gestaltungsmöglichkeiten wie die neue Pauschalbesteuerung für überlassene Fahrräder oder die Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge erläutern wir in diesem Beitrag.
Die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG, die zunächst bis zum 31.12.2020 befristet war, wurde bis zum 30.06.2021 verlängert. Die Fristverlängerung von sechs Monaten führt jedoch nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € - zusätzlich zu einem bereits im Jahr 2020 steuerfrei geleisteten Betrag von 1.500 € - steuerfrei ausgezahlt werden können. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung von steuerfreien Corona-Sonderzahlungen wurde gestreckt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist weiterhin, dass die Leistungen des Arbeitgebers in Form von Sachbezügen oder Zuschüssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
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