LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.08.2020
2 Sa 119/20
Normen:
BGB § 611a; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; ZPO § 167; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b); KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 23; BetrVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 3842/19

Merkmale eines ArbeitsverhältnissesKein eigener Betriebsbegriff im KSchGDringende betriebliche Gründe zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten KündigungDarlegungs- und Beweislast für das Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 119/20

DRsp Nr. 2022/13915

Merkmale eines Arbeitsverhältnisses Kein eigener Betriebsbegriff im KSchG Dringende betriebliche Gründe zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten

1. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. 2. Das KSchG enthält keinen eigenen Betriebsbegriff. Es gilt im Wesentlichen der Betriebsbegriff des § 1 BetrVG. Danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt.