Minijobber: Wie sich bei Zuwendungen drei typische Fehler vermeiden lassen, durch die Aushilfen sozialversicherungspflichtig werden

Seit dem 01.10.2022 ist ein Minijobber bis zu einem maximalen Arbeitsentgelt i.H.v. 520 € in der Sozialversicherung begünstigt. Mit Hilfe steuerfreier Leistungen kann sich der Betrag monatlich deutlich erhöhen. Es gibt aber einige Fallen, die immer wieder zu Nachzahlungen in der Sozialversicherung führen. Welche Fehler besonders häufig gemacht werden und wie Sie diese vermeiden, erfahren Sie hier.

Fehler 1: Nichtbegünstigte Gutscheine

In der Regel gilt: steuerfrei = beitragsfrei. Durch steuerfreie Zuwendungen erhöht sich das Arbeitsentgelt nicht, der Arbeitnehmer ist aber dennoch voll bereichert. Häufig nutzen Arbeitgeber z.B. Gutscheine, um die Vergütung von Minijobbern zu erhöhen und die Vergünstigungen des Minijobs dennoch weiter zu nutzen.

Immer wieder werden dabei jedoch Gutscheine eingesetzt, die nicht steuer- und beitragsfrei sind. Nicht begünstigt sind Gutscheine, wenn sie

  • über eine Auszahlungsfunktion verfügen oder
  • nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.

Nicht begünstigt ist beispielsweise ein Gutschein, mit dem nicht nur eigene Waren des Gutscheinerstellers erworben werden können.

Ein nichtbegünstigter Gutschein stellt Barlohn dar und kann somit nicht als steuer- und beitragsfreies Arbeitsentgelt angesehen werden.

Tipp
Begünstigt sind z.B. Gutscheine von örtlichen Tankstellen, Kinos oder örtlichen Einkaufsläden.

Fehler 2: Zuwendung ohne persönlichen Anlass