Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
Berlin
Brandenburg
Bremen
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
wird die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG auf die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 in diesen Ländern
bis zum 31. Dezember 2024
verlängert. Für die Grundsteuer-Änderungsanzeige nach § 228 Absatz 2 BewG gelten damit folgende Abgabefristen:
Für im Jahr 2022 eingetretene Änderungen:
bisherige Anzeigefrist 31. Januar 2023 - verlängert bis zum 31. Dezember 2024.
Für im Jahr 2023 eingetretene Änderungen:
bisherige Anzeigefrist 31. Januar 2024 - verlängert bis zum 31. Dezember 2024.
| Rechtsgrundlagen: | § 228 Absatz 2 und 5 BewG |
| § 109 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) | |
| § 149 AO |
Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG, die sich auf Feststellungszeitpunkte nach dem 1. Januar 2024 beziehen, bleiben unberührt. Im Jahr 2024 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum 31. Januar 2025 anzuzeigen.
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