LAG Hamm - Urteil vom 17.06.2020
6 Sa 1521/19
Normen:
KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1641/19

Negative Prognose und erhebliche Beeinträchtigung von Arbeitgeberinteressen als Voraussetzung für außerordentliche Kündigung mit sozialer AuslauffristBegründung der negativen Prognose mit abgelehnter oder erfolgloser EntziehungskurUnzumutbare finanzielle Belastung des Arbeitgebers bei mehr als einem Drittel an Fehltagen im Jahr

LAG Hamm, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 1521/19

DRsp Nr. 2020/16479

Negative Prognose und erhebliche Beeinträchtigung von Arbeitgeberinteressen als Voraussetzung für außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Begründung der negativen Prognose mit abgelehnter oder erfolgloser Entziehungskur Unzumutbare finanzielle Belastung des Arbeitgebers bei mehr als einem Drittel an Fehltagen im Jahr

Für ein gemäß § 20 Nr. 4 EMTV Metall NRW/ § 3 Ziffer 3.3 MTV Metall ordentlich unkündbares Arbeitsverhältnis kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist wegen einer gravierenden Störung des Äquivalenzverhältnisses allein deshalb vorliegen, weil voraussichtlich im Durchschnitt mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung belastet sein wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 5. September 2019 - 1 Ca 1641/18 - wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19. Februar 2019 nicht aufgelöst ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Senior Ingenieur Produkt Support weiterzubeschäftigen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: